AVERAS GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
Zweck und Rechtsstellung der Gesellschaft
Die AVERAS GmbH – nachfolgend AVERAS genannt - ist eine GmbH mit Sitz in Pfäffikon SZ. Der Gesellschaftszweck besteht in der Erbringung von Dienstleistungen als ungebundener Versicherungsvermittler, Anlageberatung, Steuern, Buchhaltungen und weiteren gewünschten Finanzdienstleistungen. Ein Auftrag für Mandanten der AVERAS wird mittels Maklermandat, sowie allfällig mit einem Beratungsauftrag, welches durch alle Beteiligten unterzeichnet wird, begründet.
Informationspflichten an die Mandanten (gem. Art. 45 VAG)
Ihre Ansprechpartnerin
AVERAS ist eine ungebundene Vermittlerin gemäss Art. 40 Abs. 2 VAG und eingetragen im von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA geführten Register für Versicherungsvermittler unter der Nummer F01349504.
Vertragsbeziehungen
Als unabhängiger Versicherungsvermittler arbeitet AVERAS je nach Versicherungsbedarf der Mandanten mit verschiedenen Anbietern von Versicherungsdienstleistungen in allen Versicherungszweigen zusammen.
Mit den Versicherungsunternehmen bestehen Zusammenarbeitsverträge, welche Form und Inhalt der Zusammenarbeit regeln. Sie enthalten keine Regelungen, welche die Unabhängigkeit von BSC einschränken könnten.
Aus- und Weiterbildung
Gerne wird auf Wunsch eine Übersicht der von unseren Versicherungsvermittlern/-vermittlerinnen absolvierten Aus- und Weiterbildungen zur Verfügung gestellt. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an AVERAS bzw. BSC.
Haftung
Die im Brokermandat als Beauftragte genannte Partei gilt als die Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann.
Datenschutz
Um die mit der Auftraggeberin vereinbarten Dienstleistungen erbringen zu können, werden die dafür notwendigen Personendaten (bspw. Name, Adresse, Telefonnummer, AHV-Nummer, Angaben über vergangene Schadenfälle, Gesundheitszustand, Lohnangaben etc.) bearbeitet und an Versicherungsunternehmen und/oder Vorsorgeeinrichtungen übermittelt. Dabei werden die anwendbaren Datenschutzbestimmungen eingehalten. Die Daten werden bei der BSC physisch und/oder in elektronischer Form aufbewahrt. Die Zwecke der Datenbearbeitung, die Aufbewahrung der Daten, die Übermittlung der Daten und weitere wichtige Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung: averas.ch/j/privacy
Haftung
AVERAS haftet für grobfahrlässig oder absichtlich verursachte Schäden. Die Haftung für leichtfahrlässig verursachte Schäden ist im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs ausgeschlossen.
AVERAS verfügt über die von der zuständigen Aufsichtsbehörde für ungebundene Versicherungsvermittler vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung.
Sind Unterlagen oder Informationen des Mandanten unvollständig oder mangelhaft und entsteht direkt oder indirekt daraus ein Schaden, haftet die AVERAS nicht dafür.
Die BSC Broker Service Center GmbH (BSC) erbringt Dienstleistungen für die AVERAS. Diese umfasst einzig das Produktemarketing, Erarbeiten von allgemeinen Vergleichen, die Offertkoordination, die Triage der Korrespondenz, die Provisionsabrechnung und weitere von uns delegierten Leistungen. Mit Ausnahme der soeben erwähnten Tätigkeiten von BSC erbringt AVERAS sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Riskmanagements, der Beratung der Mandanten. Entstehen aus der Tätigkeit als Versicherungsbroker Schadenersatzansprüche, haftet alleine die AVERAS. Die Haftung der BSC ist, soweit gesetzlich zulässig, gegenüber dem Mandanten ausgeschlossen. Mit der Unterschrift auf dem Maklermandat erklärt sich der Mandant als damit einverstanden.
Datenschutz / Geheimhaltung
Die MitarbeiterInnen der BSC und der AVERAS unterliegen der Schweigepflicht. Die Datenbearbeitung kann verschiedenartig durchgeführt werden. Diese ist in der Datenschutzerklärung festgehalten. Die Datenschutzerklärung ist auf der Webseite der BSC (brokerservice.ch) und der AVERAS (averas.ch) abrufbar. Die Daten werden in Papierform und/oder elektronisch aufbewahrt. Der Mandant erklärt sich mit dieser Datenschutzerklärung einverstanden.
Bei Firmenkunden informieren die verantwortlichen alle Personen, bei denen Personendaten bearbeitet werden (z.B. BVG, KTG mit Fixlöhnen, usw.), wo sie die Datenschutzerklärung der AVERAS und der BSC finden und an wen sie sich bei Fragen wenden können.
Entschädigung
Honorar
Der Mandant schuldet der AVERAS für vereinbarte oder in seinem Interesse erbrachten Dienstleistungen Honorare und Nebenkosten in absteigender Reihenfolge gemäss:
a. Individuell vereinbartem Honorar
b. Preisliste der AVERAS
c. Nach Aufwand zu einem Stundensatz von CHF 250.- exkl. MWST soweit nicht durch die Entschädigung Dritter gedeckt
d. Ohne Abrechnung, das heisst, die AVERAS vereinnahmt die Entschädigung der Versicherungsunternehmen, Stiftungen und weiteren für die erbrachten Dienstleistungen. Der Mandant verzichtet ausdrücklich auf Herausgabe solcher Entschädigungen.
Entschädigungsvereinbarungen zwischen dem Mandanten und der AVERAS betreffen die BSC Broker Service Center GmbH nicht. Ausgenommen davon sind durch die BSC Broker Service Center GmbH schriftlich bestätigte Änderungen. AVERAS verpflichtet sich, die Offenlegung der Entschädigung nach Art. 45b VAG gegenüber den Mandanten vorzunehmen.
Entschädigungen von Versicherungsunternehmen, Stiftungen und weiteren Gesellschaften
Der Mandant ist sich bewusst und ausdrücklich darüber informiert, dass die AVERAS im Rahmen seiner Tätigkeit als Broker oder bei Gelegenheit der Auftragserfüllung Entschädigungen (z.B. Provisionen, Courtagen, usw.) von Dritten, insbesondere von Versicherungsgesellschaften, erhält oder erhalten könnte. Falls die AVERAS solche Entschädigungen erhält, welche es gemäss jeweils aktueller Rechtsprechung oder gemäss jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften dem Mandanten abliefern müsste, so ist der Mandant ausdrücklich damit einverstanden, dass die AVERAS diese Entschädigung zusätzlich für seine Tätigkeit für den Mandanten erhält. Der Mandant erklärt mit der Unterzeichnung des Maklermandates ausdrücklich, auf die Herausgabe dieser Entschädigung zu verzichten.
Wird nichts anderes vereinbart, gilt die Abrechnung nach d. Wünscht der Mandant im Nachhinein eine andere
Abrechnungsart als vereinbart, verzichtet der Mandant wie beschrieben auf eine rückwirkende Herausgabe der Entschädigung Dritter. In der Beilage zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Mandant eine Liste mit den ungefähren
Entschädigungssätzen der Versicherungsgesellschaften bekommen. Der Mandant wurde im Zusammenhang mit der Beratung resp. einem Abschluss über die Entschädigung informiert. Er hat zudem das Recht, jederzeit Informationen zu den genauen Entschädigungen zu bekommen. Mit dieser Liste ist dem Kunden bekannt, auf welche Entschädigungen er verzichtet.
Dienstleistungen
Die AVERAS berät den Mandanten in Versicherungsangelegenheiten. Dies beinhaltet insbesondere die Betreuung und Bewirtschaftung aller bestehenden Versicherungsverträge, Überprüfung des Versicherungsbedarfs und des Versicherungsportefeuilles,
periodische Prüfung des Prämienangebotes auf dem Versicherungsmarkt, Einholen von Offerten bei verschiedenen
Versicherungsgesellschaften, Erneuerungen und Neuabschlüsse von Versicherungspolicen und Unterstützung im Schadenfall.
Für weitergehende Auftragsarbeiten wird ein Beratungshonorar gemäss gegenseitiger Absprache verrechnet.
Mandantenangaben / Legitimationsprüfung
Der Mandant verpflichtet sich, bei der Aufnahme eines Versicherungsantrages alle Informationen betreffend den Personen- und Sachinformationen wahrheitsgetreu an die AVERAS an- resp. weiterzugeben.
Insbesondere ist die Korrektheit der Mandantenaussagen bei Gesundheitsfragen unumgänglich. Werden Tatbestände oder Krankheiten verschwiegen, kann dies zu einer Anzeigepflichtverletzung führen. Eine Anzeigepflichtverletzung kann nach Versicherungsvertragsgesetz zu einer Kündigung des Versicherungsvertrags durch das Versicherungsunternehmen führen. . Die AVERAS verpflichtet sich zur gewissenhaften Prüfung der Legitimation des Kunden und der Bevollmächtigten. Weiter verpflichtet sich AVERAS, den Kunden über mögliche Folgen von Anzeigepflichtverletzungen aufzuklären. Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und Fälschungen oder Täuschungen entstandenen Schaden, trägt der Kunde, sofern die AVERAS die geschäftsübliche Sorgfalt angewendet hat.
Übermittlungsfehler
Den aus der Benützung von Post, Telefax, Telefon, E-Mail und anderen Übermittlungs- oder Transportarten entstehenden Schaden, wie z.B. aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen, trägt der Mandant, sofern die AVERAS die geschäftsübliche Sorgfalt angewendet hat.
Mitwirkungspflicht des Mandanten
Der Mandant verpflichtet sich zur Mitwirkungspflicht. Ändert sich eine Gefahrstatsache (z.B. Standort, Tätigkeit, Versicherungssumme, usw.) verpflichtet sich der Mandant dies der AVERAS umgehend mitzuteilen. Dasselbe gilt für neue Gefahrstat-sachen. Stellt der Mandant Fehler bei einer Versicherungspolice fest, ist dies der AVERAS umgehend mitzuteilen.
Ergeben sich Schäden aus der Unterlassung des Mandanten, ist die Haftung von AVERAS soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
Copyright
Die von der AVERAS abgegebenen Auswertungsunterlagen und Konzepte an die Kunden unterstehen einem Copyright, welches die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers (BSC/AVERAS) an seinem geistigen Eigentum schützt.
Sonstiges
Die AVERAS behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern und die gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Die aktuellen AGB’s können auf der Webseite der AVERAS (averas.ch) abgerufen werden.
Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, nichtig oder nicht durchsetzbar sein, so wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Bei Streitbarkeit zwischen dem Mandanten und der AVERAS gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der AVERAS.
Offenlegung der Entschädigungen nach Art. 45b Versicherungsaufsichtsgesetz
Für die Erbringung der Dienstleistungen erhält AVERAS von den Versicherungsunternehmen oder Dritten eine marktübliche Courtage, welche in den offerierten Prämien enthalten ist. Die Entschädigungen der Versicherungsunternehmen an AVERAS sind abhängig von der jeweiligen Prämienhöhe und der Versicherungsbranche. AVERAS hat mit den Versicherungsunternehmen oder Dritten folgende Courtagesätze vereinbart:
Branche |
Satz in % der Nettoprämie |
Normaler Satz |
Sachversicherungen |
7.5 bis 15% |
15% |
Haftpflichtversicherungen |
7.5 bis 15% |
15% |
Rechtsschutzversicherungen |
15% |
15% |
Motorfahrzeugversicherungen § Haftpflicht § Teilkasko § Kollisionskasko § Unfall |
4 bis 10% 7 bis 15% 7 bis 12% 7 bis 15% |
4% 15% 12% 15% |
Unfallversicherungen |
3 bis 7% |
5% |
Unfall Zusatzversicherungen |
15 bis 17.5% |
15% |
Krankentaggeldversicherungen |
7.5 bis 10% |
7.5% |
Kollektivlebensversicherungen |
0.5 bis 1.8% |
1% |
Einzellebensversicherungen |
0.7 bis 5.3% der Produktionssumme* |
|
Krankenkassen § KVG (Grundversicherung) § VVG (Zusatzversicherungen) |
CHF 0.00 bis CHF 70.00 3 bis 12 Monatsprämien |
CHF 70.00 12 Monatsprämien |
Ombudsstelle
Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschliesslich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Beendigung desselben, müssen in Form einer schriftlichen Beschwerde bei einem Geschäftsleitungsmitglied der AVERAS eingereicht werden, um zu versuchen, innerhalb von dreissig (30) Kalendertagen nach Einreichung eine gütliche Einigung zu erzielen.
Kann innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Einreichung der Kundenbeschwerde keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, so muss der Kunde ein Mediationsverfahren (oder Vermittlungsverfahren) gemäss Art.74 des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) vor der Ombudsstelle FINSOM, der AVERAS angeschlossen ist, einleiten. Für das Mediationsverfahren gelten die zur Zeit der Einreichung des Mediationsgesuchs geltenden Regeln der Ombudsstelle.
Die Mediation kann in Deutsch durchgeführt werden.
Wenn der Kunde und AVERAS die Empfehlungen der Ombudsstelle annehmen oder eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielen, wird diese Vereinbarung schriftlich festgehalten. Sie ist für die Parteien verbindlich, sobald sie von ihren ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertretern unterzeichnet ist. Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von 150 Tagen ab dem Datum, an dem das Mediationsgesuch gemäss den Regeln der Ombudsstelle eingereicht wurde, mittels Mediation vollständig beigelegt werden, unterliegt die Streitigkeit der ausschliesslichen Zuständigkeit von Pfäffikon SZ sachlich zuständige Gericht.
Zahlungskonditionen
Dienstleistungen welche in Rechnung gestellt werden, sind innert 10 Tagen netto zu begleichen.
Bei verzögerten Zahlungen werden im Abstand von 10 Tagen folgende Schritte eingeleitete:
- Zahlungserinnerung (freundliche Erinnerung) mit Kopie der Rechnung (ohne weitere Kosten)
- 1. Mahnung (ohne weitere Kosten)
- 2. und letzte Mahnung mit Betreibungsandrohung - es werden zudem CHF 50.- Unkostenbeitrag, sowie 5% Verzugszins erhoben!
VAG 45
Angebot
Die AVERAS GmbH ist eine ungebundene Versicherungsvermittlerin und hat Zusammenarbeitsverträge oder Abkommen mit diversen Versicherungsgesellschaften. Die aktuelle Liste der Partnerfirmen finden Sie im Internet unter http://www.averas.ch/unternehmen/partnergesellschaften.
Haftung
Wir sind bestrebt, den uns erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Wir verfügen über die zur Auftragserfüllung erforderlichen beruflichen Qualifikationen bzw. beschäftigen Personal mit diesen Qualifikationen, so Ihre Ansprechperson. Für allfällige unzutreffende Auskünfte, Ungenauigkeiten oder gar Fehler haftet allein die AVERAS GmbH. Allfällige Beanstandungen richten Sie bitte an die AVERAS GmbH, Churerstrasse 92e, 8808 Pfäffikon.
Datenschutz / Geheimhaltung
Die AVERAS GmbH bearbeitet die ihre Kunden betreffenden Personendaten mit der gebotenen Sorgfalt und ausschliesslich zur Erfüllung der ihr erteilten Aufträge. Bearbeitet werden die für die Auftragserfüllung dienlichen Daten. Die auf mechanischen oder elektronischen Medien gespeicherten Personendaten können in den Räumen der AVERAS GmbH oder bei Dritten aufbewahrt werden, soweit dadurch ein unbefugter Zugriff durch Dritte verhindert werden kann. Die Personendaten werden vertraulich behandelt und Dritten nicht zugänglich gemacht. Die Daten dürfen jedoch Dritten - namentlich an Versicherungsunternehmen und Erfüllungsgehilfen - weitergegeben werden, soweit dies der Auftragserfüllung dient. Die AVERAS GmbH verpflichtet sich, über alle Informationen, die ihr im Rahmen oder im Zusammenhang mit der von ihr angebotenen Beratungen und Vermittlungen zugekommen sind, absolutes Stillschweigen zu bewahren, wobei die Weiterleitung einzelner Daten für die Auftragserfüllung an Dritte - namentlich an Versicherungsunternehmen und Erfüllungsgehilfen - zulässig ist, soweit diese Personen ihrerseits für die Einhaltung der Vertraulichkeit der Daten Gewähr bieten. Jeder Kunde kann bei der AVERAS GmbH jederzeit über die ihn betreffenden und bei ihr gespeicherten oder an Dritte weitergeleiteten Personendaten Auskunft verlangen. Zudem kann Auskunft über die Kategorien der bearbeitenden Personendaten sowie der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger verlangt werden. Es besteht das Recht, unrichtige Daten berichtigen oder vernichten zu lassen oder die Bekanntgabe an Dritte zu untersagen.